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Stadtrecht

Autor: Dr. Wolfram Baer

Stand/Quelle/Datum: 5.1.2012

  • Das 1276 mit Genehmigung (9.3.) König Rudolfs von Habsburg, wahrscheinlich von Augsburger Minoriten niedergeschriebene Augsburger Stadtrecht nimmt in der Rechtsgeschichte einen bedeutenden Platz ein. Mehr als zwei Jahrhunderte blieb das umfangreiche Rechtsbuch maßgebend für das Augsburger Rechtsleben und wurde durch nachträgliche Novellen immer wieder den Bedürfnissen der Zeit angepasst. ’Das Buch’, wie es in Augsburg allgemein genannt wurde, gehört keiner Rechtsfamilie an. Die überwiegende Mehrheit der Rechtsvorschriften mit stark landrechtlichem Einschlag ist dem Leben der Bürger gewidmet, auf weite Strecken ist offenkundig älteres Gewohnheitsrecht in die Kodifikation eingeflossen. Es ist ähnlich gegliedert wie das sogenannte Erste Stadtrecht von 1156, eine Urkunde, mit der Friedrich I.. die Rechte von Stadt und Bürgern sowie die Kompetenzen von Vogt (Vogtei) und Burggraf regelte. Das Bestreben, sich vom bischöflichen Stadtherrn zu emanzipieren, mag als Erklärung dafür dienen, dass das Stadtrecht kaum Spuren römischen bzw. kanonischen Rechts enthält und bei der Abfassung nicht die Sprache der Kirche, das Lateinische, sondern die deutsche Sprache gewählt wurde. Es ist im Original erhalten (Dauerleihgabe des Bayerischen Hauptstaatsarchivs im Stadtarchiv Augsburg).

Literatur:

Das Stadtbuch von Augsburg, insbesondere das Stadtrecht vom Jahre 1276

Rolf Schmidt, Das Stadtbuch von 1276, in: Geschichte der Stadt Augsburg von der Römerzeit bis zur Gegenwart, 21985, 140-144

Ulrich-Dieter Oppitz, Deutsche Rechtsbücher des Mittelalters 1, 1990, 84

Die deutsche Literatur des Mittelalters. Verfasserlexikon 11, 22003

181-185

Peter Kreutz, Stadtbuch von Augsburg, in: Historisches Lexikon Bayerns (www.historisches-lexikon-bayerns.de).

Stadtrecht von 1276

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