Das Wahlrecht erfuhr seit Einrichtung eines z.T. über Voten bestimmbaren Parlaments durch die bayerische Verfassung von 1818 (Kammer der Abgeordneten als Repräsentation von Gutsbesitzern, Univ.en und größeren Kommunen; daneben gleichgewichtig die durch erblichen Anspruch bzw. kgl. Berufung zusammengesetzte Kammer der Reichsräte) einschneidende Veränderungen. Das Landtagswahlrecht wurde 1848, 1881 und 1906 reformiert. Das direkte und geheime Wahlrecht aller volljährigen männlichen Steuerbürger kam 1868 bei den Wahlen zum Zollparlament erstmals zur Anwendung und bestimmte die Reichstagswahlen ab 1871.
1919 wurde das Frauenwahlrecht eingeführt und das bisherige (absolute) Mehrheitswahlrecht durch ein Verhältniswahlrecht (Kandidatenliste der Parteien) abgelöst. Im Herbst 1933 sowie 1936 und 1938 erfolgte die Bestimmung der Reichstagsabgeordneten aus von der NSDAP zusammengestellten Einheitslisten, bei denen für die Wähler außer der unveränderten Annahme nur das ungültige Votum oder die Wahlenthaltung möglich war. Mit der offiziellen Auflösung der Landtage 1934 entfielen Wahlen auf Länderebene. Seit 1946 bzw. 1949 wird bei Landtags- und Bundestagswahlen ein mit Elementen des Mehrheitswahlrechts modifiziertes Verhältniswahlrecht angewendet. GH
Urwähler mit Bürgerrecht bestimmten Wahlmänner zum Votum für Abgeordnete in festgelegten Wahlbezirken; die mit dem Landtagswahlgesetz von 1906 eingeführte Direktwahl der Abgeordneten wurde 1907 erstmals angewandt; Abgeordnete im Wahlbezirk A.
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