von Peter Geffcken

Bischofsstadt und staufische Vogtei

Aus dem Blickwinkel der Herrschaftsgeschichte markiert das Jahr 1167 - wie auch das Jahr 1806 - eine für Augsburg entscheidende Zäsur. Sie mit dem plakativen Begriff Reichsstadt zu verbinden, ist sprachlich verlockend, historisch aber verfrüht. Es ist jedoch festzuhalten, daß in diesem Jahr die direkten herrschaftlichen Bindungen der Stadt an das Reich ihren Anfang nehmen. Eigentlich war es ein historischer Zufall, der die Entwicklung Augsburgs hin zur Reichsstadt einleitete. Ein Seuchenzug im kaiserlichen Heerlager hatte 1167 viele Hochadelige dahingerafft, unter ihnen den Augsburger Hochstiftsvogt Adelgoz, 'ultimus' des Hauses Schwabegg, und den jungen Welf, den einzigen Sohn Herzog Welfs VI. Friedrich Barbarossa nutzte die Situation und zog die Hochstiftsvogtei wie auch das Erbe des Schwabeggers ein. Als sich nach dem Frieden von Venedig die Beziehungen zu Welf VI. gebessert hatten, gelang es ihm, sich mit erheblichen Geldzuwendungen auch noch das schwäbische Erbe der Welfen zu sichern, darunter große Besitzkomplexe auf beiden Seiten des Lechs. In knapp zwei Jahrzehnten entwickelte sich der Lechrain zu einem Hauptort staufischer Macht, die 'terra ducis Welfonis', das Schwabegger Erbe, wohl auch verstreutes Reichsgut und Diepoldinger Erbe verschmolzen zur 'terra imperii'.


Diese herrschaftlichen Veränderungen hatten für Augsburg tiefgreifende Auswirkungen. Wenn die im folgenden skizzierten Entwicklungslinien nicht immer gängigen Auffassungen entsprechen, so ist zu berücksichtigen, daß man bei einer bis ins 13. Jahrhundert spärlichen Quellenlage weitgehend auf Indizien angewiesen ist. Detailanalysen, die strukturelle Zusammenhänge deutlicher sichtbar machten, und eine stärkere Fokussierung auf dynamische Elemente führten zu modifizierten Interpretationsansätzen, die sich aber schlüssig zu einem Gesamtbild fügen.

Noch im Stadtrecht von 1156 erscheint der Bischof als alleiniger Stadtherr. 1231, nach rund 60 Jahren staufischer Vogteiherrschaft, wird Augsburg von der königlichen Kanzlei als 'urbs regia' bezeichnet und 1241 in der Reichssteuermatrikel erfaßt. Dieser Wandel vollzog sich auffällig harmonisch, fast durchgängig erscheinen die Augsburger Bischöfe als engagierte Parteigänger der Staufer. Spannungen, die man erwarten müßte, wenn bischöfliche Rechte usurpiert worden wären, sind nicht zu erkennen. Entscheidend war, daß offensichtlich erst unter staufischer Vogteiherrschaft ein Konglomerat von Siedlungen unterschiedlicher Prägung zu einer Einheit verschmolz und sich jene Charakteristika ausformten, die man normalerweise mit dem Bild einer mittelalterlichen Stadt verbindet. Augsburg entwickelte - nicht zuletzt wegen Funktionen, die der Stadt im Rahmen der staufischen Politik zuwuchsen - eine qualitativ wie quantitativ neue Dimension von Urbanität, von der auch der Bischof profitierte. Tatsächlich häufen sich in der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts Anhaltspunkte für ein ungewöhnliches Wachstum der Stadt. Erst in dieser Phase erhielt der Rumpfbereich zwischen Domburg und St. Ulrich und Afra durch die Umwallung der Oberen und Unteren Stadt seine äußere Form. Trotz baulicher Verdichtung war man hier aber nicht mehr in der Lage, die Massen der Zuwanderer aufzunehmen, da sich, wie die Ausgliederung der Pfarreien von St. Stephan (1169), St. Georg (1183/84) und Heilig Kreuz (1199) aus dem Sprengel der Dompfarrei zeigt, auch im Norden der Bischofsstadt rasch wachsende Siedlungsräume entwickelten. Ergänzt wird dieser topographische Befund durch andere Indikatoren. Münzfunde am Lechrain mit Augsburger Pfennigen aus dieser Zeit weisen auf eine Intensivierung der regionalen Marktbeziehungen, durch den Anfall des welfischen Besitzes erfuhr auch das auf Augsburg bezogene Hinterland eine deutliche Ausweitung, was die zentralörtliche Bedeutung wesentlich erhöhte. So ist zu vermuten, daß sich erst in dieser Phase eine funktionale Arbeitsteilung zwischen Stadt und Land stärker ausformte und damit auch die Auflösung der bischöflichen Eigenwirtschaft einleitete.

Insgesamt ist zu sehen, daß die Annahme einer Zurückdrängung von Rechten des Bischofs oder seines Burggrafen auf einer vergleichenden Interpretation der beiden Stadtrechte beruht. Gerade die Rechte des Bischofs sind in der Einleitung des 1156 von Friedrich Barbarossa erlassenen Stadtrechts aber nicht als altes Recht gekennzeichnet, und wenn als Anlaß der Kodifikation die Bedrückungen durch die Vögte sowie eine durch ihr Verschulden entstandene Rechtsunsicherheit genannt wird, so muß man davon ausgehen, daß das Weistum nur jene Rechte des Vogtes fixiert, die diesem unzweifelhaft zustanden. Das Stadtrecht von 1156 zeigt den Bischof, nachdem er im Streit mit dem Domkapitel obsiegt hatte und vor Beginn der Konflikte mit Welf VI. nach dem Schisma, im Zenit seiner Macht. Die Stellung des Vogtes erscheint dagegen ungewöhnlich schwach, denn Barbarossa hatte den durch die Aussöhnung mit den Welfen gewonnenen Spielraum genutzt, um die Stellung der unter welfischer Oberhoheit stehenden Schwabegger in Augsburg kräftig zurückzustutzen. Das Stadtrecht spiegelt also hinsichtlich der Machtverteilung zwischen Bischof und Vogt eine bestimmte politische Konstellation der 1150er Jahre: Es vermittelt weder ein Bild der realen Verhältnisse in der ersten Hälfte des Jahrhunderts, noch wurde das herrschaftliche Potential der Vogtei für die Zukunft endgültig begrenzt, besonders nicht, wenn sie in der Hand des Königs lag. Das Recht des Bischofs, den Vogt nach allgemeiner Klage abzusetzen, war in einer solchen Konstellation schlicht nicht denkbar, die Funktion als Beschützer ('defensor') der zensualischen Freiheit wurde obsolet. Bei der spezifischen Rolle, die die Bistümer im Herrschaftssystem des Reiches spielten - die Verleihung der Regalien beinhaltete auch die Wahrnehmung weltlicher Aufgaben in königlichem Auftrag - war es fast zwangsläufig, daß sich bei Übernahme der Vogtei durch den König die Position des Bischofs als Stadtherr veränderte. Die herausragende Stellung des königlichen Vogts im Stadtrecht von 1276 setzt somit nicht die Verdrängung des Bischofs aus originären Rechten voraus. Es ist auch nicht erkennbar, daß die staufischen Vögte in bestehende Bindungen eingriffen und Angehörige der 'familia' des Bischofs dessen Herrschaft entfremdeten. Vielmehr sprechen alle Indizien für ein Zusammenwirken von König und Bischof, nicht zuletzt die Beobachtung, daß in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts die Ausübung der Vogtei häufig bischöflichen Ministerialen übertragen wurde und Gleiches sicher schon für das ausgehende 12. Jahrhundert angenommen werden darf.

Stadtpflegerwappen
Stadtpflegerwappen seit dem 13. Jahrhundert. Nach: David Langenmantel, Historie des Regiments in des Hl. Roem. Reichs Stadt Augspurg, 1734

Entwicklung der Bürgergemeinde und Interregnum

Die Erwähnung des Burggrafen Liupold als Vogt 1233 läßt darauf schließen, daß es spätestens seit Anfang des 13. Jahrhunderts ein einheitliches städtisches Gericht gab, an dem - je nach Zuständigkeit - unter Vorsitz des Vogtes oder des Burggrafen Recht gesprochen wurde. Schon im Stadtrecht von 1156 erscheinen beide als Hoch- und Niederrichter der frühbürgerlichen 'urbani'. In ihrer Rechtsprechung waren sie an deren besonderes Recht ('urbanorum iusticia') gebunden, ein deutlicher Hinweis, daß die 'urbani' auch als Urteiler fungierten. Einzelne Bestimmungen des Stadtrechts wie die Zahlung von Subsidien bei Reisen des Bischofs an den königlichen Hof lassen zudem erkennen, daß sie schon über rudimentäre Organisationsformen verfügt haben müssen. Eine zentrale Rolle für die Entwicklung der frühbürgerlichen Gemeinde spielte das Institut der Zensualität. Bei Besuch der regulären Gerichtstage des Vogtes und Zahlung eines Zinses an den Altar eines Heiligen (als fiktivem Leibherrn) bot es sowohl Schutz als auch persönliche Freiheit und weitgehende Verfügungsrechte über Besitz. Mit der Verfestigung gemeindlicher Strukturen in staufischer Zeit dürfte das Wachstum zunehmend von hörigen Zuwanderern getragen worden sein, die zwar 'Burgrecht' ('ius civitatis') erlangten, aber jährlich weiterhin bestimmte Abgaben an die alte Herrschaft zu leisten hatten. Aus der Gerichtsgemeinde der 'urbani' entwickelte sich dann die geschworene Bürgergemeinde, die 'universitas civium', die sich seit den 1230er Jahren in den Quellen fassen läßt. Mit den 'burgenses', die 1234 gemeinsam mit dem Vogt über das Stadtsiegel verfügen, wird auch die frühe Entwicklungsstufe einer bürgerlichen Repräsentanz greifbar.

Als gegen Ende der Stauferzeit Hartmann von Dillingen zum Bischof von Augsburg gewählt wird, erscheint die Bürgerschaft erstmals als eigenständige Kraft auf der politischen Bühne. Als treue Parteigänger des gebannten Kaisers verweigerten sie dem Papstprotegé den Einzug in die Stadt, bis dieser 1251 auf die Wehr- und Steuerhoheit verzichtete. Der dreijährige Konflikt belegt, daß die Stadt schon über eine handlungsfähige Führung verfügte. Ein Rat als gewähltes Organ der Bürgergemeinde dürfte sich jedoch erst während des Interregnums institutionalisiert haben; ab 1257 sind die 'consules' in den Quellen faßbar.
Bei der Vermengung von Haus- und Reichsgut unter den Staufern waren die Besitzverhältnisse an der Augsburger Vogtei nach dem Tod Konrads IV. nicht eindeutig geklärt. Der wohl von ihm als Vogt eingesetzte Reichsministeriale Konrad Spannagel amtierte noch 1257. Kurz darauf erscheint die Vogtei in der Hand des Bischofs. Daß der Bischof damit die Stadtherrschaft wiedererlangt hatte, ist jedoch nicht erkennbar. Eher wird man diese Entwicklung als Kompromiß zwischen Bischof und Bürgerschaft deuten müssen, da beide unter den gegebenen politischen Verhältnissen aufeinander angewiesen waren: Der Bischof wurde von der Bürgerschaft als Vogteiherr anerkannt, im Gegenzug wurde die Ausübung der Vogtei einem Augsburger Bürger übertragen. Nachdem Konradin seine Ansprüche durchsetzen konnte und 1266 vom Bischof mit der Hochstiftsvogtei belehnt worden war, läßt die Ämterbesetzung erneut eine Kompromißlösung erkennen. Zur Wahrung der Interessen aller Beteiligten waren die Funktionen des Vogtes aufgeteilt worden: Als Stadtvogt erscheint der auch als Ratsherr bezeugte bischöfliche Ministeriale Friedrich Burggraf (Bogner), im neuen - nach dem Interregnum wieder verschwundenen - Amt des Bürgermeisters Heinrich (II) Schongauer, der Pfandinhaber des bischöflichen Burggrafenamts. Die Bedeutung dieser Vorsichtsmaßnahme zeigte sich nach dem Tod Konradins 1268. Als Herzog Ludwig von Bayern Ansprüche auf die Hochstiftsvogtei erhob, schlug sich der Stadtvogt auf seine Seite, während Schongauer die Stadt in ein Bündnis mit Bischof Hartmann führte. Mit Unterstützung des Markgrafen von Burgau gelang es dieser Koalition 1270, die wittelsbachische Expansion zu stoppen.

Steuerbuch von 1367
Steuerbuch von 1367 (erste Erwähnung des Namens Fugger in Augsburg)

Auf dem Weg zur Reichsstadt

Schon bald nach seiner Wahl zum König zog Rudolf von Habsburg die Augsburger Vogtei als erledigtes Reichsgut ein. Von Anfang an wird erkennbar, daß die Stadt in seinen Plänen eine wichtige Rolle spielte. 1275, 1282 und 1286 wurden in Augsburg Hoftage abgehalten. Als Vogt ist 1275 bis 1284 Berchtold von (Stuttgart-) Mühlhausen, ein Verwandter der Königin, belegt, wahrscheinlich eingesetzt von seinem Oheim Graf Albrecht von Hohenberg, der als Schwager des Königs und Landrichter der eigentliche Träger der habsburgischen Revindikationspolitik in Schwaben war. Als besonderen Gunstbeweis erteilte Rudolf der Stadt 1276 die Erlaubnis, das Augsburger Gewohnheitsrecht aufzuzeichnen, verbunden mit einer grundsätzlichen Anerkennung der Rechtsetzungskompetenz des Rates. Die Existenz einer Landvogtei ist in dieser frühen Phase noch nicht erkennbar. Des 'küniges vogt' verwaltete die Augsburger Vogtei offensichtlich in ihrem alten Umfang und ist auch als Leiter der städtischen Verwaltung faßbar. Wohl erst 1287, als während des Feldzugs gegen die Grafen von Württemberg Rudolf seine bisherigen Pläne zur Wiedererrichtung des Herzogtums Schwaben zu revidieren scheint, wurde die ostschwäbische Landvogtei gebildet: An die Stelle allein amtierender Edelfreier, die die alte Amtsbezeichnung 'advocatus augustensis' führten, traten - 1288 erstmals belegt - zu zweit amtierende 'Vögte ze Auspurch und auf dem Lande' ministerialischer Herkunft. Mit der Ausweitung des Zuständigkeitsbereichs verbunden war die Ausgliederung administrativer Funktionen in der Stadt. Wahrscheinlich schon Ende 1287 ('iudices'), sicher 1288 ('procuratores civitatis') lassen sich von den Vögten unabhängige, ebenfalls zu zweit amtierende Stadtpfleger als gewählte Stadtoberhäupter und Ratsvorsitzende fassen. Auch die aus der Reichsgutverwaltung übernommene und in diesem Kontext in Schwaben singuläre Bezeichnung 'procurator' ist ein Hinweis, daß das Amt mit königlicher Zustimmung geschaffen wurde. Für Augsburg brachten die organisatorischen Veränderungen faktisch die Reichsunmittelbarkeit.

Allerdings zeigen die Ereignisse nach dem Tod Rudolfs, daß die Stellung Augsburgs keineswegs gesichert war. Bischof und Stadt hatten sich zwar weitgehend arrangiert, die bayerischen Herzöge sahen das momentane Machtvakuum jedoch als Chance, ihre territorialen Pläne in Schwaben doch noch zu realisieren. Gestützt auf seine Stellung als Reichsvikar machte Ludwig der Strenge erneut Ansprüche auf die Augsburger Vogtei geltend, scheiterte aber wieder an der Allianz von Bischof, Stadt und Markgraf von Burgau. Im Vorfeld der Königswahl kam es 1292 zu einem Waffenstillstand, wobei die Vogtei Bischof Wolfhard überlassen wurde. Unter Herzog Rudolf flammten 1295 noch einmal Kämpfe auf; erst nach mehreren Anläufen kam es 1297 schließlich zu einer tragfähigen Einigung. In der Reichspolitik der beiden folgenden Jahrzehnte scheint Augsburg, wohl auch bedingt durch die raschen Dynastiewechsel, nur eine untergeordnete Rolle gespielt zu haben. Für König Adolf, der in Schwaben nur über eine schmale Machtbasis verfügte, rückte die Stadt erst ins Blickfeld, als sich 1294 eine Allianz mit den Wittelsbachern abzeichnete. Knapp zwei Jahre nach seinem Regierungsantritt bestätigte er die Privilegien, verlieh Augsburg aber noch im gleichen Jahr das wichtige 'ius de non evocando'. Albrecht von Habsburg bestätigte zwar die Privilegien gleich zu Beginn seiner Herrschaft, zeigte jedoch keine Neigung, der Stadt größere Unabhängigkeit zu gewähren. Heinrich VII., der sich seit 1310 in Italien aufhielt, bestätigte nur die Privilegien.

Das Stadtrecht von 1276 belegt für Augsburg eine voll entwickelte Marktorganisation und ein differenziertes Gewerbe. Dabei sind es in erster Linie die Markt- und Produktionsrechte der Bürger und 'Handwerke', die definiert und gegeneinander abgegrenzt werden. Es fehlen Angaben, die Rückschlüsse auf die innere Organisation, aber auch die Größe und das wirtschaftliche Gewicht einzelner Gewerbe ermöglichen. Die Details der Produktion und die Regularien innerhalb der einzelnen Gewerbe wurden offensichtlich schon damals von den Handwerksgenossen intern geregelt. Belegen lassen sich korporative Strukturen bei den Handwerkern allerdings erst im ausgehenden 13. Jahrhundert. Als Führungsorgane erscheinen, soweit aus spärlichen Belegen erkennbar, üblicherweise wohl zu viert amtierende 'maister die phleger sint von dem antwaerche'. Allerdings bildeten sie keine autonome Repräsentanz, sondern waren an ein Zusammenwirken mit vom Rat gesetzten 'phlegern von den burgern' gebunden. Politische Mitwirkungsrechte der Handwerkskorporationen sind noch nicht erkennbar; einzelne Handwerker dürften als Vertreter der Gemeinde aber schon bald dem Großen Rat angehört haben, der auch die Hälfte der sechs Steuermeister stellte. In den Kleinen Rat, der sich durch Kooptation selbst ergänzte, konnten sie nicht gewählt werden. Die Sitze in diesem Gremium waren den Angehörigen des Patriziats vorbehalten, das aber noch keineswegs abgeschlossen war. Nachweisbar ist die Aufnahme von Zuwanderern aus fremdem Patriziat, Angehörigen von Kaufmannsfamilien, später sogar vereinzelt von Aufsteigern aus Kleinhändler- oder Handwerkerkreisen. Soweit faßbar, setzte sie aber Verwandtschaft oder Verschwägerung mit einer der Ratsfamilien voraus. Das Patriziat erscheint in dieser Phase also noch als Formation, die ihre familiäre Zusammensetzung durch konnubiale Integration kontinuierlich veränderte.

Da sich der Rat erst in den 1250er Jahren konstituiert hatte, bietet der Urtext des Stadtrechts von 1276 nur marginale Informationen zur Verfassung. Erst die Nachträge des ausgehenden 13. Jahrhunderts lassen eine Verfestigung der politischen und administrativen Strukturen erkennen: Der Rat hatte sich zu einem 24-köpfigen Gremium mit den 'Vierern' als geschäftsführendem Ausschuß entwickelt. Bei den nun durchgängig doppelt besetzten zentralen Ratsämtern der Stadtpfleger, Baumeister und Siegler wird Kontinuität von Amtsperioden und Wahlmodus erkennbar. Bei den Stadtpflegern lassen sich aus der Wahlpraxis lange Amtspausen erschließen, die eine zu starke Machtkonzentration verhindern sollten. So hatte der Versuch des jungen Sibot Stolzhirsch, sich - wie Heinrich Schongauer während des Interregnums - als alleiniger Bürgermeister zu etablieren, unter den veränderten Rahmenbedingungen zu Anfang des 14. Jahrhunderts keine echten Erfolgsaussichten. Die gängige Deutung der Ereignisse als struktureller Konflikt zwischen älterem 'Verwaltungspatriziat' und jüngerem 'Handelspatriziat' läßt sich bei genauer Analyse der Quellen kaum aufrecht erhalten. Erwähnt werden im Zusammenhang mit dem Aufstand ausschließlich engste Verwandte der Stolzhirsch, was den Putschversuch als Aktion eines einzelnen Clans kennzeichnet. Als Machtkämpfe zwischen älteren und jüngeren Gruppen des Patriziats sind eher Auseinandersetzungen um die Ausübung herrschaftlicher Ämter zu werten, die 1281 greifbar werden, als der Rat sich vom Landrichter Albrecht von Hohenberg zusichern ließ, in Zukunft keinen Bürger als Stadtvogt einzusetzen. Offensichtlich sahen die im letzten Viertel des 13. Jahrhunderts hervortretenden jungen Ratsfamilien hier eine grundsätzliche Gefahr von Interessenkollisionen und Störungen der innerstädtischen Machtbalance. Ende des 13. Jahrhunderts war diese Frage aber längst entschieden, denn die Übernahme eines herrschaftlichen Amtes führte zum Verlust des passiven Wahlrechts. Die wichtigen Ämter des Stadtvogts und des Burggrafen galten spätestens im 14. Jahrhundert sogar als unvereinbar mit dem Bürgerrecht.

Durch die Doppelwahl von 1314 rückte Ostschwaben, wo sich die Interessenssphären der Habsburger und Wittelsbacher überschnitten, wieder ins Zentrum der großen Politik. Während Bischof Friedrich wie die meisten Herrschaftsträger in Schwaben eher zu Friedrich dem Schönen neigte, stellte sich Augsburg frühzeitig auf die Seite Ludwigs des Bayern. Vor dem Hintergrund der seit 1268 latent gespannten Beziehungen zu den Wittelsbachern überrascht dieser mit Risiken behaftete Schritt, allerdings sind auch gewichtige Gründe erkennbar, die für eine solche Entscheidung sprachen. Die relativ autonome Stellung Augsburgs war nicht allein durch die latenten territorialen Ambitionen der Wittelsbacher gefährdet. Auch die Habsburger betrieben eine expansive Hausmachtpolitik in Ostschwaben und hatten sich 1301 mit dem Erwerb der Markgrafschaft Burgau sogar im Einzugsbereich der Stadt festgesetzt. Zudem zeigt die Ernennung Friedrichs des Schönen zum schwäbischen Herzog, daß die Habsburger programmatisch am Ziel einer Wiedererrichtung des Herzogtums festhielten, so daß zumindest theoretisch die Gefahr einer Mediatisierung bestand. Eine Rolle spielte sicher auch politisches Kalkül. Bei der starken Position der Habsburger in Schwaben konnte sich Augsburg nur geringe Chancen ausrechnen, daß eine Parteinahme besonders honoriert worden wäre. Als Brückenkopf in Schwaben, als Finanzplatz und Versorgungsstation besaß es für Ludwig dagegen herausragende Bedeutung, so daß man entsprechende politische Gegenleistungen erwarten konnte. Hinzu kam, daß Augsburgs Beziehungen zu Ludwig nicht belastet waren und führende Ratsmitglieder wie Rüdiger Langenmantel 'vom RR' enge wirtschaftliche Beziehungen zum Herzogshaus unterhielten. Welche Gründe letztlich ausschlaggebend waren, bleibt offen; die politische Entwicklung zeigt, daß man sich auf die richtige Seite geschlagen hatte. Schon drei Monate nach der Wahl empfing Augsburg erste Gnadenakte. Nachdem die Stadt Ludwig 1315 wahrscheinlich Zuflucht geboten hatte, erteilte er am 9. Januar 1316 ein Privileg, das Augsburg die Unveräußerlichkeit vom Reich zusicherte. Die Entwicklung zur Reichsstadt war damit formal abgeschlossen und, da Ludwig auch eine Bestätigung des Privilegs durch mehrere Kurfürsten erreichte, sogar reichsrechtlich abgesichert. Faßbar wird die veränderte Situation auch in der Beziehung zum alten Stadtherrn: Seit 1316 verzichtete Augsburg auf eine Bestätigung seiner bischöflichen Privilegien.

Auch in der Folgezeit wurde Ludwig der Bayer von Augsburg tatkräftig unterstützt. Nur 1319, als das Augsburger Umland durch militärische Aktionen stark in Mitleidenschaft gezogen worden war, sah sich die Stadt gezwungen, mit den Parteigängern Habsburgs einen dreijährigen Waffenstillstand abzuschließen. Gegen Ende der Regierungszeit Ludwigs häuften sich wie beim Hochstift so auch bei der Stadt die Anzeichen für eine Überspannung der Kräfte im Königsdienst. Akute Finanzprobleme wurden sogar zum Auslöser innerstädtischer Konflikte. Der Rat sah sich schließlich gezwungen, 1340 einer Verfassungsreform zuzustimmen, die der 'Gemeind' zwar noch keine allgemeinen politischen Mitspracherechte, aber eine Beteiligung an der Kontrolle des städtischen Haushalts brachte. Gleichzeitig wurde ein seit Anfang des 14. Jahrhunderts zu beobachtender Prozeß der Machtkonzentration durch Änderungen des passiven Wahlrechts gestoppt: Zwangspausen erhöhten die personelle Fluktuation im Rat und führten in Verbindung mit einem Wahlverbot für engste Verwandte zu einer deutlichen Erweiterung des Kreises der Ratsfamilien. Eine Reihe wichtiger Patrizierfamilien läßt sich erst nach 1340 eindeutig im Rat nachweisen.

Zunftrevolution 1368
Zunftrevolution 1368: Versammlung Bewaffneter vor dem Rathaus. Anonyme Chronik aus St. Ulrich und Afra, um 1480

Zunftserhebung und neue Machtstrukturen

Trotz dieser Anpassungsversuche konnte man sich dem allgemeinen Trend der Verfassungsentwicklung in den oberdeutschen Reichsstädten nicht entziehen. Am 23. Oktober 1368 zog 'ain groz folk gewappent uff den Pernlaich und sprachen sie wölten ain zunft haben'. Eine direkte Beteiligung bekannter Kaufmannsfamilien ist nicht erkennbar, nach den Berichten der Chronisten wurde die Aktion im wesentlichen von den 'Handwerken' getragen. Ihre Wortführer waren keine Unbekannten; einige von ihnen, wie der Weber Hans Weiß, der Bäcker Heinrich Burtenbach oder der Kürschner Heinrich Weiß sind mehrfach im Großen Rat bezeugt und besaßen als Steuermeister oder Ungelter sogar Amtserfahrung. Wohl ihrem Verhandlungsgeschick war es zu verdanken, daß die Erhebung unblutig verlief. Die geforderte Zunftverfassung sah eine Beteiligung der gesamten Bürgerschaft an politischen Entscheidungsprozessen vor; sie intendierte allerdings keine individuelle Gleichberechtigung, ein solcher Gedanke war dem Mittelalter weitgehend fremd, sondern korporative Gleichheit, die ihre Legitimation aus dem Gedanken des 'gemeinen Nutzens' bezog. Basis für die politische Organisation der Bürgerschaft wurden die 'Handwerke'; während die größeren Einzelzünfte bildeten, schlossen sich die kleineren zu Sammelzünften zusammen. Strukturell entscheidend war, daß mit der Wahl der Führungsorgane (Zunftmeister, Zunftzwölfer) in den neu entstandenen Zünften auch über die Zusammensetzung des Kleinen und des Großen Rates entschieden wurde. Wahlgremium blieb der Kleine Rat nur für das Patriziat, das kein aktives Wahlrecht besaß, weil es den Zusammenschluß in einer Zunft verweigert hatte, sowie für die Besetzung der Ratsämter und des Gerichts.

Mit Einführung der Zunftverfassung verlor das Patriziat seine offene gesellschaftsständische Struktur und entwickelte sich zum Verfassungsstand der 'Herren', der durch eine Ratssatzung von 1383 auch formal zum Geburtsstand abgeschlossen wurde. Bis zur Patriziatserweiterung von 1538 lassen sich als 'Herren' nur Angehörige von Familien nachweisen, die schon vor 1368 zum Patriziat zählten; Zuwanderer aus fremdem Patriziat mußten, soweit sie keinen Sonderstatus durchsetzen konnten, den Zünften beitreten. Die rasche und friedliche Einigung über die neue Verfassung sicherte dem Patriziat weiterhin eine bedeutende politische Stellung. Die wichtigeren Ratsämter wurden hälftig oder zu einem Drittel mit Patriziern besetzt. Mit 15 Ratsherren stellten sie über ein Drittel der 44 Mitglieder des Kleinen Rates, in dem alle Zünfte mit ihrem Zunftmeister sowie die elf größten außerdem noch mit einem zweiten Mann vertreten waren. Korporative Gleichheit wurde am umfassendsten im Großen Rat realisiert. Da er nur einige Male im Jahr bei besonders wichtigen Anlässen zusammengerufen wurde, spielte hier die Frage der Abkömmlichkeit eine untergeordnete Rolle. In ihm waren - neben den patrizischen Ratsherren - alle 18 Zünfte mit ihren Zunftmeistern und Zwölfern vertreten.

In seiner ursprünglichen Form konnte sich der Verfassungskompromiß von 1368 nicht lange behaupten. Das Patriziat verlor fast die Hälfte der Vertreter im Kleinen Rat der - nachdem 1398 auch die beiden Sitze der aufgelösten Weinschenkenzunft weggefallen waren - nur noch 35 Personen umfaßte. Offensichtlich parallel zur Verringerung der patrizischen Ratssitze hatte sich als weiteres - nun wieder durch den Kleinen Rat gewähltes - Verfassungsorgan der Alte Rat gebildet, in dem das Patriziat mit vier, die sechs großen Zünfte mit je zwei, die restlichen nur mit einer Person vertreten waren. Für den Großen Rat läßt sich - durch verminderte Repräsentanz der mittleren und kleinen Zünfte - ein Rückgang von 249 auf etwa 180-190 Mitglieder erschließen. Die entscheidenden Veränderungen dürften - wie die Reorganisation des Baumeisteramts - 1372 beschlossen worden sein. Nach Umfang und Auswirkungen sind sie fast als Teilrevision der Verfassung von 1368 anzusprechen: Egalitäre Verfassungselemente wurden ausgehebelt, die Unabhängigkeit des Rates wieder verstärkt; das Patriziat erfuhr deutliche Machteinbußen, während sich die institutionelle Position der sechs großen Zünfte der Kaufleute, Salzfertiger, Kramer, Weber, Metzger und Bäcker verstärkte. Als Hintergrund lassen sich innenpolitische Machtkämpfe erschließen, denn zeitgleich verschwanden die Wortführer der Zunfterhebung aus den Schaltstellen der Macht. Abgesehen von Hans Weiß, der 1374/75 noch einmal als Baumeister amtierte, beherrschten ab 1373 hauptsächlich Angehörige großer Kaufmannsfamilien die politische Szene in den Zünften. Allein interne Führungskonflikte dürften aber kaum ausgereicht haben, um solch tiefgreifende Modifikationen der Verfassung im Großen Rat durchzusetzen. Auch andere Faktoren müssen eine Rolle gespielt haben, wobei der Zeitpunkt einen Zusammenhang mit der beginnenden politischen Krise in Schwaben vermuten läßt.

Städtebund und Bistumsstreit

Um die Sicherheit von Handel und Verkehr zu erhöhen, hatte Karl IV. 1370 in Schwaben einen Landfrieden aufgerichtet, an dem sich 31 Städte, darunter auch Augsburg, beteiligten. Wegen Beschneidung ihres Fehderechts schlossen sich daraufhin 1372 verschiedene schwäbische Herren und Ritter in einem Abwehrbund zusammen. Als kurz darauf der Hauptmann des Landfriedens von einigen Adeligen gefangen genommen wurde, begannen die Auseinandersetzungen mit Graf Eberhard von Württemberg, den man für den Drahtzieher hielt. Noch bevor das Augsburger Truppenkontingent eintraf, wurde das Heer der Städte bei Altheim geschlagen. Die Verspätung könnte ein Indiz sein, daß es über die Beteiligung Augsburgs vielleicht zu Kontroversen im Rat gekommen war, die schließlich zu den Verfassungsänderungen führten. Enttäuscht von der indifferenten Haltung Karls IV. im Konflikt mit dem Württemberger und alarmiert durch außergewöhnliche Geldforderungen zur Finanzierung der luxemburgischen Hausmachtpolitik, begannen die schwäbischen Städte 1374 mit Verhandlungen über einen Bund, der ihre Interessen wirksamer zur Geltung bringen sollte, obwohl ein solcher Zusammenschluß durch die Goldene Bulle untersagt war. Die Gründung erfolgte aber erst 1376, als nach der Königswahl Wenzels die Reichsstadt Donauwörth an die bayerischen Herzöge verpfändet wurde. Unter der Führung Ulms schlossen sich 14 Städte zusammen, um durchzusetzen 'daz wir unbescheczit, unverseczit, unverkauft, unheingegebin und by unsern gewonlichin sturre an dem riche blibin mogen'. Der Kaiser sah darin einen Akt des Aufruhrs, erklärte die Bundesmitglieder in die Acht und verkündete den Reichskrieg. Nürnberg und Augsburg hielten sich dem Bund anfänglich fern. Nach erfolgloser Belagerung Ulms führten ihre Vermittlungsversuche 1377 dazu, daß Karl IV. den Bund zwar faktisch duldete, aber keineswegs reichsrechtlich anerkannte. Auf dem Hintergrund erschöpfter städtischer Finanzen erscheint die Außenpolitik der Stadt in diesen Jahren besonders durch Rücksichtnahme auf Bayern geprägt. Erst als sich wegen der schwäbischen Landvogteien ein Konflikt zwischen Habsburgern und Wittelsbachern abzeichnete und letztere auf sechs Jahre eine Allianz mit dem Städtebund schlossen, trat 1379 auch Augsburg dem Bündnis bei. Allerdings standen nun Stadt und Bischof in feindlichen Lagern, da Bischof Burkhard von Ellerbach der im gleichen Jahr gegründeten Löwengesellschaft beigetreten war.

Die Kriegserklärung des Städtebundes 1381 gegen die drei großen schwäbischen Ritterbünde, darunter die Löwengesellschaft, sah Augsburg als Chance für eine innerstädtische 'Flurbereinigung'. Man versuchte, dem Bischof einen Teil seiner verbliebenen Herrschaftsrechte abzunehmen, brach verschiedene bischöfliche und domkapitelsche Gebäude ab und zwang die Geistlichkeit zum Eintritt in das Bürgerrecht. Erst 1383, als die Konflikte mit den Ritterbünden längst beendet waren, gelangten auch Stadt und Hochstift zu einem Vergleich. Der Ausbruch des großen Städtekriegs mündete dann doch in offene Auseinandersetzungen mit Bayern, die Augsburg lange zu vermeiden gesucht hatte. Als Reaktion auf die Wegnahme von Handelsgut durch den mit Bayern verbündeten Bischof beanspruchte die Stadt verschiedene hochstiftische Rechte, darunter das Burggrafenamt. Trotz ihrer exponierten Lage konnte sie sich gegenüber den bayerischen Truppen anfangs erfolgreich verteidigen. Die Entscheidung des Krieges brachte die Schlacht bei Döffingen 1388, die wiederum mit einer Niederlage der Städte endete und schließlich zur Auflösung des Bündnisses führte. Gescheitert war damit auch der Versuch, im städtischen Bereich das Hochstift als konkurrierende herrschaftliche Gewalt auszuschalten: Im Vergleich von 1389 mußte Augsburg auf die usurpierten bischöflichen Rechte sowie auf Einbürgerung und Besteuerung der Geistlichkeit verzichten. Hinzu kamen große Entschädigungszahlungen, durch die sich die Verschuldung der Stadt weiter erhöhte. 1392 folgte die Begnadigung durch den König. Bündnisse mit dem Bischof, denen 1399 auch Herzog Stefan von Bayern beitrat, brachten zumindest außenpolitisch die Rückkehr zur Normalität. Die innenpolitischen Folgen wurden erst mit zeitlicher Verschiebung offenkundig. Die Jahre 1396 und 1397 markieren den Höhepunkt der städtischen Finanzkrise: In beiden Jahren wurde eine Steuer von 2,5 % des Anschlagvermögens gefordert, nur 1377 war mit 3,3 % in Augsburg eine höhere Steuer erhoben worden. Allerdings reichte dies nicht aus; wegen der ungeheuren städtischen Verschuldung sah sich der Rat gezwungen, auch indirekte Steuern als reguläre Haushaltsdeckungsmittel dauerhaft durchzusetzen. Da besonders die Konsumsteuern auf Wein und Bier die einfachen Bürger stark belasteten, kam es 1397 zum offenen Aufruhr. Der 'ewige' Verzicht auf die Erhebung dieses Ungelds gegenüber der Weinschenkenzunft war allerdings nur ein politischer Schachzug. Kaum hatten sich die Wogen etwas geglättet, gelang es der politischen Führung, sich im Großen Rat eine Mehrheit für die Auflösung dieser Zunft zu sichern und so den Widerstand gegen die städtische Finanzpolitik zu brechen. Eine entscheidende Rolle dürfte dabei der Metzgerzunftmeister Ludwig Hörnlin gespielt haben, der 1398 als erster Handwerker in das Amt des Stadtpflegers gewählt wurde.

Gute Jahre und Jahre der Krise

Um die Jahrhundertwende begann in Augsburg ein ungewöhnlich langer wirtschaftlicher Aufschwung, der entscheidend von der Barchentindustrie getragen wurde. 1429 berichtet der Rat, es sei 'das mayste gewerb das wir hie haben mit Barchentten davon sich ein unzälbare volk hie bey uns nerend'. Da Barchent sowohl bei der Rohstoffversorgung wie beim Absatz kein typisch 'regionales' Produkt war, erfuhr auch der Fernhandel eine nachhaltige Ausweitung, insbesondere auf der für Baumwolleinkauf und Barchentvertrieb zentralen Route Venedig-Frankfurt. Der im ausgehenden 14. Jahrhundert von der Barchentweberei ausgelöste strukturelle Wandel der Augsburger Wirtschaft bot besonders Webern vielfältige Chancen des Übergangs zu Verlag und Handel. Aufsteiger aus dieser Zunft wie die Arzt, Ehem, Fugger, Hämmerlin, Meuting und Nördlinger (II) zählten um die Mitte des Jahrhunderts zu den führenden Kaufmannsfamilien, während traditionsreiche Handelshäuser ihre einstige Bedeutung eingebüßt hatten oder gar völlig von der Bildfläche verschwunden waren. Schon 1428 (Hussitensteuerregister) lassen sich in der Weberzunft ca. 30 Mitglieder fassen, die ein Vermögen von mindestens 1000 fl besaßen. Vor ihr lagen nur Kaufleutezunft und Patriziat mit jeweils ca. 50 Reichen in ihren Reihen. Die boomende Barchentindustrie stimulierte auch das Wachstum anderer Bereiche der städtischen Wirtschaft, deutlicher faßbar etwa im Bekleidungs- und im lederverarbeitenden Gewerbe. Als Folge der sich ausweitenden gewerblichen Produktion wuchs die städtische Bevölkerung in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts um fast ein Drittel, während sich im gleichen Zeitraum das von ihr versteuerte Anschlagvermögen mehr als verdoppelte. Obwohl größere Teile der Bevölkerung von diesem Aufschwung wirtschaftlich profitierten, wurde der säkulare Trend zur Vermögenskonzentration nicht gebremst. Eine wesentliche Rahmenbedingung für die Entwicklung der Augsburger Wirtschaft war die städtefreundliche Politik Kaiser Sigismunds. Selbst seine Handelsblockaden gegen Venedig führten zu keinen größeren Turbulenzen, da die Versorgung der heimischen Weber mit Baumwolle offensichtlich nie völlig unterbunden wurde. Auch die politischen Wirren des Bischofsschismas 1413-1424 und die Hussitenkriege blieben wirtschaftlich ohne erkennbare Folgen.

In dieser Zeit läßt sich erstmals die 'Herrenstube', das gesellschaftliche Zentrum der Augsburger Oberschicht, belegen. Die Annahme der älteren Historiographie, daß sie ursprünlich eine rein patrizische Gesellschaft, ein Zusammenschluß der 'Herren' war, findet in den Quellen keine Bestätigung. Der verfassungsrechtliche Status spielte für die Stubenzugehörigkeit offensichtlich nie eine Rolle, eine Situation, die schon dadurch vorgegeben war, daß eine größere Zahl von Patrizierfamilien 1368 geschlossen (z.B. Breyschuh, Menchinger, Pfister, Rehm) oder in Zweigen (z.B. Gossembrot, Hofmaier, Ravensburger, Welser) zu den Zünften übergetreten war. Schon für 1416 läßt sich außerdem nachweisen, daß die Mehrheit der Stubengesellen politisch zu den Zünften zählte. Die Zulassungsvoraussetzungen lassen aber erkennen, daß in der Gesellschaft der Herrenstube die Organisationsstruktur des älteren Patriziats vor 1368 weiterlebte, denn Stubenfähigkeit konnte üblicherweise nicht durch Kauf erworben, sondern nur ererbt oder erheiratet werden. Sonderregelungen galten hauptsächlich für Angehörige des landsässigen Adels. Bis 1457 lassen sich Edelleute, zumeist Söldner in städtischen Diensten, als Stubengesellen nachweisen. In den 1480er Jahren setzte die Mitgliedschaft in der Herrenstube allerdings Bürgerrecht voraus. Frühzeitig erkennbar ist auch die politische Bedeutung der Herrenstube. Wenn 1439 den Bürgermeistern und einigen Ratsherren 'als die uff der Trinkstuben by anander waren' ein offizielles Schreiben des Papstes ausgehändigt wurde, so zeigt dies deutlich, daß die Herrenstube für interne Beratungen der Ratsführung genutzt wurde.

Der zweite Städtekrieg markiert den Beginn einer fast zwei Jahrzehnte dauernden Krisenphase. Zwar wurde Augsburg und sein Umland von den militärischen Aktionen der Jahre 1449-1451 nicht direkt berührt, mittelbar führte der Konflikt jedoch - vielleicht durch ein Zusammentreffen mit anderen Faktoren (z.B. Engpässe bei der Versorgung der Wirtschaft mit Edelmetall) - zu einer nachhaltigen Störung von Handel und Exportgewerbe. Dramatisch entwickelte sich die Situation des städtischen Haushalts. Als Folge der enormen Aufwendungen für die Augsburger Truppenkontingente wurde schon 1451 das Mühlenungeld, die indirekte Steuer auf Getreide, erhöht. Weitere finanzielle Belastungen durch kostspielige Prozesse (Peter von Argon, Heinrich Erlbach) und die Auseinandersetzung mit Bischof Peter von Schaumberg führten 1457 zu einer ersten Finanzkrise. Bald darauf verschärften sich die Konflikte mit Bayern. Als sich die Stadt 1461 auf Druck Kaiser Friedrichs III. am Reichskrieg gegen Herzog Ludwig beteiligte, verwüsteten bayerische Truppen Teile des Augsburger Umlandes. Die Häufung krisenhafter Entwicklungen, verbunden mit wachsenden steuerlichen Belastungen, leiteten über zu einer allgemeinen Vertrauenskrise in die politische Führung. Kritik an der herrschenden Ratsoligarchie wurde immer lauter. Nach Auffassung der Opposition war es 'ein bös, unerbers und unredlichs Regiment' (1462), das die vitalen Interessen der einfachen Bürger nicht berücksichtigte; wie zur Bestätigung konnten einem prominenten Ratsmitglied, dem Altbürgermeister Ulrich Dendrich, Unterschlagungen nachgewiesen werden. Das Ungeld, das gerade in diesen Krisenjahren die Bevölkerung stark belastete, wurde schließlich 1466 zum Auslöser von Unruhen. Der Versuch, diese durch Einsetzung eines Ausschusses politisch zu kanalisieren, schlug fehl, da er sich zur Plattform für eine allgemeine Reformdiskussion entwickelte.

Bürgermeister Ulrich Schwarz
Bürgermeister Ulrich Schwarz (aus der Chronik des Burkhard Zink)

Die Ära Schwarz

Diese besondere Situation bot dem charismatischen und machtbewußten Zimmerleutezunftmeister Ulrich Schwarz die Chance, sich politisch zu profilieren. Erkennbar seinem Einfluß ist es zuzuschreiben, daß der Sechzehnerausschuß nicht wie vorgesehen nur Finanzprobleme, sondern auch Verfassungsfragen beriet. Schon bei den nächsten Wahlen (1467) wurde Schwarz das Baumeisteramt übertragen, 1469 gelangte er als erster Vertreter einer kleinen Zunft in das Bürgermeisteramt, das er - entgegen der Verfassungspraxis - ab 1475 ohne Unterbrechung bekleidete. Die Augsburger Politik von 1466 bis 1478 wurde zwar von ihm entscheidend geprägt, eine häufig unterstellte diktatorische Stellung ist jedoch nicht faßbar: Mit seinen ausgewiesenen Parteigängern verfügte er über keine Mehrheit im Rat und blieb stets abhängig von einer nach außen neutralen Gruppe von Ratsherren, die ihn von Fall zu Fall unterstützte. Offensichtlich sorgte die gleiche Gruppe aber mit schöner Regelmäßigkeit dafür, daß auch die Gegner von Schwarz in den wichtigsten Ämtern und Führungsgremien vertreten waren. Die politischen Reformen von Schwarz bedeuteten zwar einen Bruch der Verfassungspraxis, erweisen sich bei genauer Betrachtung aber in einem sehr konkreten Sinn als 'reformatio', als Rückkehr zum alten Recht. Die in der Sechzehnerordnung (1466) beschlossene gleichrangige Repräsentation aller Zünfte im Großen Rat und die Trennung der Einnahmen- und Ausgabenverwaltung entsprachen näm-lich den ursprünglichen Regelungen des zweiten Zunftbriefs, Neuerungen ergaben sich nur bei weniger bedeutenden Ämtern (Ainunger, Klagschatzer), deren Besetzung 1368 noch nicht geregelt worden war.

Erst als Schwarz Anfang 1476 - auf dem Höhepunkt seiner Macht - eine gleichrangige Vertretung aller Zünfte im Kleinen Rat und im Stadtgericht durchsetzte, verließ er den normativen Rahmen der durchaus auf Kompromiß abzielenden alten Zunftverfassung, indem er die egalitären Strukturen zu Lasten jener Komponenten verstärkte, die das faktisch unterschiedliche ökonomische und gesellschaftliche Gewicht einzelner Korporationen mit berücksichtigten. Auch der Ratsausschuß, der sich im ausgehenden 14. Jahrhundert als politisches Führungsorgan etabliert hatte, erfuhr in diesem Sinne grundsätzliche Veränderungen: An die Stelle der 'Dreizehner', die sich hauptsächlich aus den Inhabern der wichtigsten Ratsämter zusammensetzten, traten die 'Achtzehner', in denen die Zunftmeister dominierten.

Da die politische Macht der alten Elite gerade auf ihrer dominierenden Stellung im Führungszirkel der 'Dreizehner' basierte, waren die Verfassungsmodifikationen von 1476 für sie nicht mehr konsensfähig und führten zu einer zunehmenden Verhärtung der politischen Fronten. Die Opposition rekrutierte sich hauptsächlich aus der gesellschaftlich in der Herrenstube zusammengeschlossenen patrizisch-kaufmännischen Oberschicht. Zu ihr zählten jedoch auch der langjährige Bürgermeister und Metzgerzunftmeister Georg Strauß als Vertreter des nicht stubenfähigen Honoratiorentums sowie einige soziale Aufsteiger. Auch die Parteigänger von Schwarz waren keine homogene Gruppe. Seine Hauptstützen waren jüngere soziale Aufsteiger, aber auch eine Reihe einfacher Handwerker und einzelne Patrizier. Die nicht zur Herrenstube zählenden Honoratiorenfamilien blieben zumeist indifferent. Sie scheinen Schwarz lange Zeit toleriert oder indirekt gestützt zu haben, zeigten aber geringe Neigung, sich politisch zu exponieren. Da für die Opposition das Problem Schwarz innenpolitisch nicht zu lösen war - bis 1478 verfügte er bei den Bürgermeisterwahlen über deutliche Mehrheiten -, nutzte sie ihre informellen Beziehungen, um ihrer Position Gehör zu verschaffen. So äußerte sich Altbürgermeister Georg Vittel, ein persönlicher Feind von Schwarz, als er im Auftrag der Stadt am kaiserlichen Hof weilte, negativ über die politischen Verhältnisse in Augsburg, was Schwarz Anlaß bot, diesem den Prozeß machen und wegen Bruchs des Gesandteneides zum Tode verurteilen zu lassen. Obwohl im Rahmen der Rechtsordnung, erwies sich die Hinrichtung Vittels als entscheidender politischer Fehler. Wohl verstimmt, daß ein Mandat in Sachen Vittel nicht abgewartet worden war, reagierte der Kaiser auf die erhobenen Vorwürfe. Der von ihm mit der Klärung der Angelegenheit beauftragte Landvogt ließ Schwarz verhaften. Nach kurzem Prozeß wurde er vom Rat im April 1478 zum Tode verurteilt und hingerichtet.

Zunftswappen nach: David Langenmantel, Historie des Regiments in des Hl. Roem. Reichs Stadt Augspurg, 1734

Rückkehr zur oligarchischen Führung

Mit dem Tod von Schwarz endete der Versuch, ein egalitäreres politisches System zu etablieren, das dem zünftischen Politikverständnis stärker Rechnung trug. Ob es - bei Vermeidung von taktischen Fehlern wie im Fall Vittel - unter den konkreten Rahmenbedingungen des ausgehenden 15. Jahrhunderts eine Chance gehabt hätte, sich nachhaltig durchzusetzen, bleibt letztlich ungeklärt. In einer feudalen Umwelt hätte die Außenakzeptanz jedenfalls erhebliche Probleme aufgeworfen; in erster Linie darf jedoch bezweifelt werden, daß ohne Konzessionen gegenüber der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Elite ein tragfähiger Verfassungskonsens erreichbar gewesen wäre. Mit diesem Problem sah sich nach 1478 auch die ehemalige Opposition konfrontiert. Sie konnte zwar die Gunst der Stunde für ein massives Revirement nutzen - noch vor der Verurteilung von Schwarz wurde mit Georg Strauß einer der ihren zum Zunftbürgermeister gewählt, und man begann, den Rat von den Parteigängern des abgesetzten Schwarz zu 'säubern' -, umfassende Verfassungsrevisionen waren in der weiterhin spannungsgeladenen Atmosphäre jedoch nicht zu realisieren. Durchgesetzt wurde im Großen Rat nur die Aufhebung des Zunftmeister-Ausschusses der 'Achtzehner', an dessen Stelle wieder das traditionelle Führungsgremium der 'Dreizehner' trat. Obwohl politisch in der Vorhand, sah sich also auch die alte Elite zu Kompromissen genötigt; sie beschränkte sich darauf, ihren Zugriff auf die Schaltstellen der Macht abzusichern. Die formale Gleichstellung aller Zünfte im Kleinen und Großen Rat, den obersten Organen der Exekutive und Legislative, wurde nicht angetastet; sie entwickelte in der Folge aber nur begrenzte politische Relevanz. Nicht nur institutionell blieb das politische System Augsburgs bis zum Verfassungsoktroy von 1548 von den Entwicklungen der Ära Schwarz geprägt. Der Professionalisierungstrend bei den Ratsämtern war durch eine Wahlordnung von 1470 eingeleitet worden; schon damals wird ein Dualismus der 'Gesellschaften' erkennbar. Schwarz hatte nämlich die politische Bedeutung der Herrenstube nicht nur erkannt, sondern sich ein ähnliches Instrument geschaffen, indem er regelmäßige Zusammenkünfte auf den Zunfthäusern organisierte. Sie boten seinem Anhang einen Rahmen für interne Entscheidungsfindung und taktische Absprachen, bewegten sich aber rechtlich in einer Grauzone, da politische Beratungen verschiedener Zünfte eigentlich nur in den Ratsgremien erfolgen durften. Der Vorwurf, eine Gesellschaft gebildet zu haben, erscheint so als wesentlicher Anklagepunkt im Prozeß gegen Schwarz. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, daß die Gründung der Kaufleutestube 1479 ein eminent politischer Vorgang war. Die Stubengesellschaft bot den wirtschaftlich aktiven und erfolgreichen Aufsteigern aus den Zünften nicht nur die Möglichkeit der gesellschaftlichen Selbstdarstellung, sondern auch ein toleriertes Forum der politischen Willensbildung. Trotz ihres elitären Charakters - man hatte die Organisation der Herrenstube kopiert und mit ökonomischen Selektionsmechanismen dafür gesorgt, daß Handwerker vom Beitritt ausgeschlossen blieben - stand sie funktional durchaus in der Tradition der Schwarzschen Gesellschaft, da sie ein Gegengewicht zur Herrenstube bildete. Die Erwähnung des 'burgermeisters disch' (1491) läßt erkennen, daß die Kaufleutestube schon unter Ludwig Hoser als informelles Zentrum genutzt wurde. Dieser hatte 1487 den Weber Nikolaus Schaller, eine nach dem Sturz von Schwarz durch die alte Elite protegierte Integrationsfigur, im Amt des Bürgermeisters abgelöst und sich in der Zeit Maximilians zu einer beherrschenden politischen Gestalt entwickelt. Seine Machtstellung wird besonders in der Auseinandersetzung mit der Herrenstube deutlich; als sich Bürgermeister Ulrich Arzt in dieser Frage gegen ihn exponierte, blockierte Hoser bis in die 1520er Jahre dessen Wiederwahl in das höchste städtische Amt. Seit den 1490er Jahren ist zu beobachten, daß Angehörige der Kaufleutestube zunehmend in zentrale Ratsämter aufrückten, ein Indiz dafür, daß Hoser das personelle Reservoir der Stube nutzte, um politisch wichtige Positionen mit Personen seines Vertrauens zu besetzen. Gerade im Bereich der Personalpolitik wird somit faßbar, daß sich die Stubengesellschaften zu wichtigen Instrumenten entwickelten, mit denen eine fraktionierte Elite zunftübergreifend Meinungsbildung organisieren und praktische Politik koordinieren konnte.

Die sich in Augsburg seit den 1480er Jahren abzeichnende Verstärkung der Unabhängigkeit des Rates gegenüber den Zünften steht - trotz zeitlicher Nähe - in keinem direkten Zusammenhang mit Schwarz. Sie erscheint als allgemeines Phänomen, das sich in fast allen oberdeutschen Reichsstädten nachweisen läßt und hauptsächlich funktionale Gründe hatte. Das politische Ziel innerer Stabilität führte - bei sich ausweitenden Aufgaben und steigendem Regelungsbedarf in vielen Lebensbereichen - zu einer Situation, in der der Rat seine Handlungsfähigkeit nur durch einen 'entschlossenen Herrschaftswillen' wahren konnte. Ein systematischer Ausbau der städtischen Verwaltung schuf die instrumentellen Voraussetzungen für eine Intensivierung der Ratsherrschaft, die sich bei den Zünften, den multifunktionalen Subsystemen der Bürgergemeinde, in zunehmendem Autonomieverlust niederschlug. Zugleich machte sich der Rat bei der Legitimation seines politischen Handelns durch Berufung auf göttliches und kaiserliches Recht unabhängig vom genossenschaftlichen Konsens. Es verstärkte sich die Distanz zwischen Rat und Zünften, und für eine sich als Obrigkeit begreifende politische Führung wurde aus dem Genossen der bürgerlichen Schwurgemeinschaft der Untertan. Abhängig von den Zünften blieb der Kleine Rat aber bei seiner Konstituierung, da diese bis 1548 als Wahlgremium fungierten.

Sandsteinrelief mit Stadtwappen
Sandsteinrelief mit Stadtwappen von 1450 (Rathaus Ostfassade)

Die goldenen Jahre

Schon in den 1460er Jahren werden in Oberdeutschland Indizien für ein Anspringen der Konjunktur erkennbar; bald darauf war auch in Augsburg die wirtschaftliche Talsohle durchschritten. Seit den 70er Jahren stieg das städtische Steuervermögen wieder rasch an; die durchschnittliche jährliche Zuwachsrate lag zwischen 1472 und 1516 bei ca. 3,3 %, wobei die Dynamik der Vermögensentwicklung sich seit Ende des Jahrhunderts noch steigerte. In absoluten Werten war das Gesamtanschlagvermögen von ca. 700.000 fl im Jahr 1466 auf ca. 3,8 Mio. fl im Jahr 1516 angestiegen, hatte sich in 50 Jahren also nominal mehr als verfünffacht. Im Gegensatz zur ersten, vom Leitsektor Textilindustrie geprägten Aufschwungphase stieg in der zweiten die Einwohnerzahl bis in die 1520er Jahre nur begrenzt - 1504 lag sie sogar unter dem Niveau von 1455, und erst 1516 ist wieder eine deutlichere Zunahme erkennbar -, ein wichtiges Indiz dafür, daß sich die wirtschaftliche Entwicklung partiell von der gewerblichen Produktion abgekoppelt hatte. Erst die erneute Blüte der Textilindustrie seit dem zweiten Viertel des 16. Jahrhunderts ließ die Bevölkerung wieder stärker wachsen. Motor des Aufstiegs zur europäischen Wirtschaftsmetropole wurde für Augsburg das Engagement im Montansektor und - damit aufs engste verknüpft - das Finanzgeschäft. Der Einstieg in diesen Geschäftsbereich begann in den 1480er Jahren über Tirol, allerdings folgten schon bald Engagements in anderen europäischen Montanrevieren.
In diesem Zusammenhang erfuhr auch die Organisation des Handels wesentliche Veränderungen. Zumindest große Augsburger Firmen waren nun an den Wirtschaftszentren Europas mit eigenen Faktoreien vertreten. Die mittelfristigen Bindungen von Investitionen gerade im Montan- und Finanzbereich und die höheren Kosten weiträumiger Handelsorganisationen führten zu einem steigenden Kapitalbedarf der Gesellschaften, der zunehmend über Fremdmittel finanziert werden mußte. Bei rückläufiger institutioneller Nachfrage auf dem heimischen Kapitalmarkt, die sich in sinkenden Zinsen niederschlug, wurde das Wachstum von dieser Seite aber nicht gehemmt. Offensichtlich bereitete es keine Schwierigkeiten, sich über Depositen (verzinsliche Kapitaleinlagen) ausreichend finanzielle Mittel zu beschaffen.
Nicht zuletzt wegen der Bedeutung Augsburgs als Finanzplatz erreichten in der Regierungszeit Kaiser Maximilians I. die Beziehungen zum Herrscherhaus eine seltene Intensität. Allein ab 1489 sind 55 Aufenthalte Maximilians mit einer Gesamtdauer von knapp drei Jahren nachgewiesen. Der bei solchen Herrscherbesuchen entfaltete Prunk erfuhr noch eine Steigerung auf den ab 1500 abgehaltenen Reichstagen, besonders bei demjenigen von 1518, der alle Besucherrekorde sprengte. Neben dem Kaiser sowie unzähligen hochrangigen Klerikern und Adeligen beherbergte die Lechmetropole damals 16 Kurfürsten, 51 Bischöfe und 23 weltliche Fürsten.

Von der wirtschaftlichen Entwicklung Augsburgs profitierte allerdings nur ein relativ kleiner Teil der Bevölkerung, zu der besonders der Kreis um Herren- und Kaufleutestube zählte. Etwa 5 % der Bevölkerung besaßen über 80 % aller Vermögenswerte. Die Masse der Bevölkerung war jedoch stets existentiell gefährdet. Seit den 1460er Jahren verfügten 55-60 % der Steuerpflichtigen über kein Vermögen und waren in Krisenlagen tendenziell auf Unterstützung durch das städtische Almosen angewiesen. Etwa 80 % der Steuerpflichtigen müssen in einem weiteren Sinne als arm bezeichnet werden, da ihre Vermögen nicht ausreichten, um selbständig für den Unterhalt im Alter zu sorgen.

So bietet das 'reiche Augsburg' am Vorabend der Reformation ein Bild der Gegensätze. Nicht das Problem existenzbedrohender Armut war neu: Sie ist ein fast klassisches Phänomen der städtischen Gesellschaften Alteuropas; bereits im ausgehenden 14. Jahrhundert läßt sich für Augsburg ein starkes soziales Gefälle nachweisen. Neuartig war vielmehr das Ausmaß der sozialen Distanzen innerhalb der Bürgerschaft, das enge Nebeneinander von Menschen, die ihr Leben in bitterster Armut fristeten, und von Handelsherren, die einen fast fürstlichen Lebensstil pflegten.