Zunfthäuser

Autor: Dr. Peter Geffcken

Stand/Quelle/Datum: 2. Auflage Druckausgabe

  • Lokale Zentren der Zünfte, die für Versammlungen der Zunftgenossen (z.B. Wahlen) und für Geselligkeiten genutzt wurden, daneben z.T. auch gewerblichen Zwecken dienten. Im 15. Jahrhundert waren in den Zunfthäusern zumeist Wirtschaften eingerichtet, deren Besuch jedoch wohl den Zunftgenossen vorbehalten war. Die Zunfthäuser waren in verschiedener Hinsicht rechtlich privilegiert. Nach einer Ratssatzung von 1397 waren sie steuerfrei, soweit sie nur von den Zünften genutzt wurden. Daneben bestand in begrenztem Umfang Exemtion von der städtischen Strafgerichtsbarkeit: Vergehen, selbst Verwundungen, die sich in den Zunfthäusern ereigneten, wurden von den Zunftmeistern abgeurteilt. Durch eine Ratssatzung von 1538 wurden diese Kompetenzen bei schweren Delikten deutlich eingeschränkt. Neben den Zunftkorporationen verfügten auch einzelne Handwerke über besondere Häuser oder Stuben. Das Handwerk der Maler, Glaser und Bildschnitzer, das zur Schmiedezunft gehörte, hatte 1472/75 ein eigenes kleines Haus erworben. Das Goldschmiedehandwerk hatte eine Stube auf der Münze, das Baderhandwerk auf einem Badhaus. Wirtschaftlich potente Zünfte legten sich schon im 14. Jahrhundert eigene Domizile zu: Um 1376 wurde das Metzgerhaus (Lit. B 34), um 1382 das Ledererhaus (Gerber) und 1389 das Weberhaus (D 1) gekauft. Die anderen Zunfthäuser wurden (nach den Steuerbüchern) erst im 15. Jahrhundert erworben: Kramerhaus (1408/12; Lit. A 8), Huckerhaus (1422/26; B 21), Schmiedehaus (1434/40; C 34), Brauerhaus (1441/47; C 274), Schusterhaus (1449; A 14), Zimmerleutehaus (1451; D 69), Kürschnerhaus (1448/54; D 66), Schneiderhaus (1448/54; D 43), Schäfflerhaus (1466/72; C 32). Bei dem gemieteten Bäckerhaus nahe dem Rathaus handelte es sich nicht um ein Zunfthaus, sondern um ein Verkaufshaus der Bäcker. Auch die Fischerzunft saß 1548 in einem gemieteten Haus. Bei der Loderzunft – für sie wird 1548 nicht einmal ein angemietetes Haus erwähnt – wurden Versammlungen vielleicht im städtischen Walkhaus abgehalten. Die beiden reichsten Augsburger Zünfte (Kaufleute und Salzfertiger) erwarben keine eigenen Häuser. Da die meisten Zunftgenossen auf der Herren- oder der Kaufleutestube organisiert waren, bestand offenbar kein Bedürfnis, ein eigenes Zunfthaus zu errichten. Nachdem mit der Karolinischen Regimentsordnung 1548 die Zünfte aufgehoben worden waren, mussten alle Häuser und sonstige Vermögenswerte verkauft und der Erlös dem Rat übergeben werden. Davon ausgenommen blieben, wohl wegen ihrer gewerblichen Nutzung, nur das Metzger- und das Weberhaus.

Literatur:

David Langenmantel, Historie Des Regiments In des Heil. Röm. Reichs Stadt Augspurg, 1725

Pius Dirr, Zur Geschichte der Augsburger Zunftverfassung 1368-1548, in: Zeitschrift des Historischen Vereins für Schwaben und Neuburg 39 (1913), 144-243

Anton Werner, Augsburger Häusergeschichte, 1916 (masch.)

Walter Groos, Beiträge zur Topographie von Alt-Augsburg, 1967

Claus-Peter Clasen, Die Augsburger Steuerbücher um 1600, 1976

Bernd Roeck, Bäcker, Brot und Getreide in Augsburg, 1987

Ders., Elias Holl, 1985, 72-75.