Zünfte

Autor: Dr. Peter Geffcken

Stand/Quelle/Datum: 2. Auflage Druckausgabe

  • Genossenschaften mit politisch-administrativen, gewerblichen, militärischen, religiösen und sozialen Aufgaben. Im oberdeutschen Sprachgebrauch kann ’Zunft’ nicht nur eine solche Genossenschaft bezeichnen, sondern auch eine Verfassungsordnung, in der gewerbliche Korporationen politische Mitbestimmungsrechte besaßen. Dem politischen Aspekt des Begriffs entsprechend erscheinen Zünfte in Augsburg erst ab 1368 im Zusammenhang mit der umfassenden Neuordnung der Verfassungsverhältnisse. Offensichtlich nur programmatischen Charakter hatte es, wenn sich einige Handwerke schon vor 1368 als Zünfte bezeichneten, denn diese ’gewonhait’ wurde durch eine (undatierte) Ratssatzung ’für ewiclich’ verboten. Gewerbliche Korporationen sind allerdings schon seit dem Stadtrecht von 1156 fassbar, wobei ab dem Stadtrecht von 1276 der Terminus ’antwaerk’ (Handwerk) belegt ist. Als Handwerke wurden nicht nur Korporationen gewerblicher Produzenten bezeichnet, sondern auch solche von Händlern (z.B. Hucker). Solche Händlerkorporationen scheinen sich allerdings nur im Zusammenhang mit bestimmten Bannrechten auf dem lokalen Markt gebildet zu haben. Beim Fern- und Großhandel, der prinzipiell allen Bürgern offenstand, sind dagegen vor 1368 keine Indizien für korporative Zusammenschlüsse erkennbar. Schon Ende des 13. Jahrhunderts lassen die ’Handwerke’ eine entwickelte innere Organisation erkennen, wenn, offenbar für Augsburg typisch, vierköpfige Ausschüsse erwähnt werden (1283: Bäcker; vor 1298: Weber), die zusammen mit Burggraf und Handwerkspflegern ’von den burgern’ (wohl aus dem patrizischen Rat) die Einhaltung der Gewerbeordnung überwachten. Die Weiterentwicklung des genossenschaftlichen Elements verdeutlicht die Erwähnung einer ’gemain der ledrer’ (1324), die mit ihren Vierern gegen einen Handwerksgenossen klagte. Obwohl die städtische ’gemain’, besonders seit 1340, verschiedene Mitwirkungs- und Kontrollrechte durchsetzen konnte, ist bei den einzelnen Korporationen nur eine geringe Autonomie erkennbar. Die ab 1368 auftretenden 18 (ab 1397: 17) Zünfte erscheinen als neuartige Korporationen, die die bestehenden ’Handwerke’ nicht ersetzen, sondern nur überlagern. Dabei sind unterschiedliche Basisstrukturen erkennbar. Zumindest bei der Kaufleutezunft dürfte keine nachgeordnete Korporation existiert haben. In den Sammelzünften waren verschiedene ’Handwerke’ vereinigt. Die Einzelzünfte umfassten v.a. Mitglieder eines ’Handwerks’. Obwohl bei ihnen die begriffliche Unterscheidung zwischen ’Zunft’ und ’Handwerk’ verschwimmt, sind auch hier noch unterschiedliche Organisationsebenen erkennbar, wenn zwischen Mitgliedern mit ’ganzer Zunft’ (mit Handwerksrecht) und mit ’äußerer Zunft’ (ohne Handwerksrecht) unterschieden wird. Sieht man von den begrifflichen Problemen bei den Einzelzünften ab, so erscheinen in Augsburg als Inhaber kollektiver Gewerbemonopole die ’Handwerke’, während die Zünfte politische, administrative und jurisdiktionelle Aufgaben wahrnahmen. Zentral war die Funktion als Wahlverband für den Rat. Zunftzugehörigkeit konnte bei besonders ambitionierten Personen und Familien entscheidend durch politische Erwägungen bestimmt sein. So verblieben Familien, obwohl längst zum Großhandel übergegangen, in angestammten Handwerkszünften (z.B. die Hörnlin), und der ausdrücklich als Kramer belegte Johann Buggenhofer wechselte nicht in die gleichnamige Zunft, sondern blieb in der angestammten Schneiderzunft. Personen wechselten aber auch in andere Zünfte, wenn dort die Konkurrenz der Kandidaten für den Rat geringer war. Zünfte erscheinen so als eine Art Wahlkreis. Man trat ein, wenn man sich einen ’sicheren Listenplatz’ ausrechnen konnte. Allerdings lassen sich auch umgekehrt Zunftwechsel beobachten, um der Wahl in ein Ratsamt zu entgehen. Nicht bei allen ’Handwerken’ ist eine klare Zuordnung zu bestimmten Zünften erkennbar. Zwar erscheinen z.B. Weber, Metzger und Bäcker ausschließlich in den gleichnamigen Zünften; Sauerbäcker lassen sich allerdings auch bei den Huckern nachweisen. Bei den Messerern ist eine Aufteilung auf Kramer- und Schmiedezunft feststellbar (abhängig vom Schwerpunkt der Aktivitäten in Handel oder Produktion). Bei dem 1397 genannten Wollschlagerhandwerk fehlen überhaupt Hinweise auf eine Zunftzuordnung, so dass es zweifelhaft erscheint, ob die Mitglieder dieses textilen Hilfsgewerbes generell zünftisch organisiert waren. Als Sonderfall sind dagegen, wohl bedingt durch die Verflechtung mit der bischöflichen Münzerhausgenossenschaft (Münzstätten), die Goldschmiede zu werten, die ebenfalls keine deutliche Zunftbindung erkennen lassen und zumindest bis ins 15. Jahrhundert patrizische Mitglieder aufweisen. So erscheint der Zunftzwang in Augsburg (wer das Bürgerrecht erwarb und selbständig ein Gewerbe betreiben wollte, hatte die Mitgliedschaft einer ’verwandten’ Zunft zu erwerben) insbesondere auch als Instrument, um die Bürgerschaft politisch zu organisieren und sie zu halbautonomen Subsystemen zusammenzufassen. Dies verdeutlicht auch der 1368 gescheiterte Versuch, aus dem Patriziat eine Herrenzunft zu formen. Sowohl die ständigen Wiederholungen von Ratssatzungen, in denen Zunftmitgliedschaft bindend vorgeschrieben wurde, als auch eine Aufstellung der Zunftmitglieder von 1475 zeigen jedoch, dass eine vollständige Organisation der Bevölkerung in Zünften nicht zuletzt bedingt durch die recht hohen Aufnahmegebühren in Augsburg nie erreicht wurde. 1508 zog man daraus die Konsequenz und beschränkte die Verbindlichkeit der Zunftmitgliedschaft bei den Ansässigen auf solche Bürger, die eigenes Vermögen versteuerten. Allerdings war politische Mitbestimmung für Nichtpatrizier nur im Rahmen der Zunftkorporationen möglich. Die Vollmitglieder der Zünfte wählten in direkter Wahl die Zunftzwölfer und den Zunftmeister, die einerseits internes Entscheidungsorgan der Zünfte waren, andererseits die Zünfte in den Ratsorganen und im Gericht vertraten. Waren verschiedene Handwerke in einer Zunft vereinigt, so stellte z.T. jedes Handwerk eine bestimmte Zahl von Zunftzwölfern. Die Zunftausschüsse besaßen bei internen Gewerbeangelegenheiten Satzungskompetenz, konnten also Handwerksordnungen erstellen bzw. modifizieren, die jedoch vom Rat als Vertreter der Interessen der Gesamtgemeinde bestätigt werden mussten. Interessenkollisionen zwischen verschiedenen Zünften, zwischen verschiedenen Handwerken einer Zunft und selbst innerhalb eines Handwerks (gefördert durch eine gerade im 15. Jahrhundert deutlich zunehmende wirtschaftliche Differenzierung der Handwerks- oder Zunftgenossen) boten dem Rat, der sich zunehmend als Obrigkeit verstand, die Möglichkeit, in interne Angelegenheiten der Zünfte einzugreifen und deren Handlungsspielraum zu reduzieren. Im Bereich der Zunftjurisdiktion werden besonders im 16. Jahrhundert Einschränkungen erkennbar. Somit brachte die Einführung der Karolinischen Regimentsordnung (1548), mit der die Zünfte abgeschafft wurden, vor allem eine grundlegende Veränderung im Bereich der politischen Verfassung. Der gewerblich-organisatorische Aufbau der ehemaligen Zunftverbände (z.B. die Zusammenfassung verschiedener Einzelhandwerke) blieb weitgehend erhalten. Die Ersetzung der gewählten Zunftrepräsentanz durch vom Rat bestellte Handwerkspfleger erscheint dagegen als Konsequenz einer Entwicklung, die schon Ende des 15. Jahrhunderts einsetzte.

Literatur:

Das Stadtbuch von Augsburg insbesondere das Stadtrecht vom Jahre 1276, 1872

Urkundenbuch der Stadt Augsburg, 1874-1878

C. Meyer, Beiträge zur Verfassungs- und Rechtsgeschichte der Stadt Augsburg, in: Zeitschrift des Historischen Vereins für Schwaben 5 (1878), 328-357

Pius Dirr, Zur Geschichte der Augsburger Zunftverfassung 1368-1548, in: ebd. 39 (1913), 144-243

Ingrid Bátori, Die Reichsstadt Augsburg im 18. Jahrhundert, 1969

Peter Eitel, Die oberschwäbischen Reichsstädte im Zeitalter der Zunftherrschaft, 1970

Rolf Schmidt, Zum Augsburger Stadtbuch von 1276, in: Zeitschrift des Historischen Vereins für Schwaben 70 (1976), 80-179

Frank Göttmann, Handwerk und Bündnispolitik, 1977

Wilfried Reininghaus, Die Entstehung der Gesellengilden im Spätmittelalter, 1981

Ders., Frühformen der Gesellengilden in Augsburg im 14. Jahrhundert, in: Zeitschrift des Historischen Vereins für Schwaben 77 (1983), 68-89

Geschichte der Stadt Augsburg von der Römerzeit bis zur Gegenwart, 21985, 166-181, 258-301

Ellis L. Knox, The guilds of early modern Augsburg, Diss. Univ. of Massachusetts 1984

Fritz Peter Geffcken, Soziale Schichtung in Augsburg 1396-1521, 1995, München Diss. 1983

Jörg Rogge, Für den gemeinen Nutzen. Politisches Handeln und Politikverständnis von Rat und Bürgerschaft in Augsburg im Spätmittelalter, 1996.

Zunftswappen