Ungeld

(Akzise, Aufschlag)

Autor: Dr. Peter Geffcken

Stand/Quelle/Datum: 2. Auflage Druckausgabe

  • Der Begriff Ungeld (indebitum = das Ungeschuldete) bezeichnet eine nicht durch altes Herkommen legitimierte, also neue und somit ‘ungerechte’ Abgabe. In diesem Sinne fassbar 1264 in einer Urkunde Konradins, die Augsburg Schutz vor ’inique exactiones (ungerechten Steuern) quae vulgo dicuntur ungelt’ zusicherte. 1254 erlaubte Bischof Hartmann der Stadt auf zehn Jahre die Erhebung eines ’thelonei (Zoll), quod volgariter ungelt dicitur’. Bis 1290 noch mehrere zeitlich befristete und zweckgebundene Verleihungen, dabei als ’indebitum quod ungelt dicitur’ bezeichnet. Es wurde an den Toren erhoben, als belastete Güter werden Wein und Kaufmannswaren (’vini et mercium’, 1270) genannt. 1296 klagte der Bischof wegen Weitereinnahme nach Fristablauf. Die Bezeichnung als Zoll (1254) sowie die Erhebung an den Toren legen nahe, dass es sich bei dem Ungeld des 13. Jahrhunderts. um den im 14. Jahrhundert im Besitz der Stadt fassbaren Tor-Zoll handelt. Erst mit dem 1323 erwähnten ’Ungeld von der Blaich’ wird eine Abgabe fassbar, die strukturell dem späteren städtischen Ungeld entspricht: Auch das ab 1384 belegte Barchent-Ungeld wurde nach der Bleiche erhoben. Im zähen Bemühen des Rats, indirekte Steuern als Instrument der regulären Haushaltsfinanzierung durchzusetzen, blieb dies Episode, das Ungeld wird nur kurzfristig erwähnt. Der entscheidende Anlauf erfolgte in der 2. Hälfte des 14. Jahrhunderts.: 1360 erhielt der Rat die Zustimmung Kaiser Karls IV., auf zehn Jahre ein Ungeld auf Wein, Bier und Met zu erheben. So abgesichert, wagte man sich 1363 an die Einführung der Konsumsteuer, wobei, langfristig bedeutungsvoll, kein Nominalbetrag, sondern ein Anteil des Warenwerts gefordert wurde. Die den Opponenten angedrohten massiven Sanktionen kennzeichnen die Brisanz des Vorgangs. Möglicherweise spielte das Ungeld auch bei der Zunfterhebung eine Rolle, denn im Großen Zunftbrief wurde der Gemeinde vom neuen Rat zugesichert, das Ungeld nach Ablauf der Zehnjahresfrist (1370) abzuschaffen. Auch dieser sah sich aber bald genötigt, wieder auf indirekte Steuern zurückzugreifen. Privilegien Karls IV. von 1373 (auf Dauer seiner Regierung) und Wenzels von 1392 boten zwar die Rechtsgrundlage für eine uneingeschränkte Erhebung von Ungeld, politisch war der Kampf aber noch nicht beendet. So wurden Reden gegen das Ungeld 1385 erneut mit Strafe bedroht. Nach den schweren Unruhen von 1397, die im September mit einem ’ewiclichen’ Verzicht auf das Ungeld endeten, schien die Politik des Rats gescheitert. Die folgenden Ereignisse kennzeichnen den Verzicht jedoch als taktisches Manöver; der Rat ergriff erneut die Initiative. Nachdem es ihm Ende 1397 gelungen war, auch im Großen Rat die Auflösung der Weinschenkenzunft durchzusetzen, war der Widerstand der Opposition offenbar gebrochen. Schon im März 1398 wurde das Ungeld wieder eingeführt und erscheint in den städtischen Rechnungen seit dem 15. Jahrhundert als ständiger Einnahmeposten. Forderungen nach Abschaffung des Ungelds spielten noch bei den Unruhen von 1466 und beim Schilling-Aufstand von 1524 eine gewichtige Rolle, blieben jedoch ohne Wirkung auf die städtische Finanzpolitik. Im 16. Jahrhundert entwickelte sich das Ungeld (vor allem Wein- und Bier-Ungeld) zum mit Abstand wichtigsten Einnahmeposten im städtischen Haushalt, eine Situation, die bis zum Ende der Reichsstadt andauerte.

Literatur:

Chroniken der deutschen Städte vom 14. bis ins 16. Jahrhundert 4, 109, 156-165

5, 118-121

Das Stadtbuch von Augsburg insbesondere das Stadtrecht vom Jahre 1276, 1872, 257

R. Hoffmann, Die Augsburger Baumeisterrechnungen von 1320-1331, in: Zeitschrift des Historischen Vereins für Schwaben 5 (1878), 193-201

Ingrid Bátori, Die Reichsstadt Augsburg im 18. Jahrhundert, 1969, 98-101

Rolf Kießling, Bürgerliche Gesellschaft und Kirche in Augsburg im Spätmittelalter, 1971, 63-67

Bernd Roeck, Eine Stadt in Krieg und Frieden, 1989, 285 f.

Jörg Rogge, Für den gemeinen Nutzen. Politisches Handeln und Politikverständnis von Rat und Bürgerschaft in Augsburg im Spätmittelalter, 1996, 34-48.