Siegel

Autor: Dr. Peter Geffcken

Stand/Quelle/Datum: 2. Auflage Druckausgabe

  • Siegel waren Ausdruck einer eigenen Rechtspersönlichkeit und besaßen bis in die frühe Neuzeit als Beglaubigungsmittel herausragende Bedeutung. Wurde über ein Rechtsgeschäft eine Urkunde ausgestellt, so musste sie durch den Aussteller oder einen Dritten gesiegelt werden, damit sie Rechtskraft erlangte. Auch andere Beteiligte, z. B. Bürgen, hatten durch Siegelung ihre Verpflichtungen anzuerkennen. Bei wichtigen Rechtsgeschäften wurde es außerdem üblich, Urkunden nicht nur vom Aussteller, sondern zusätzlich auch durch unbeteiligte Dritte (bedeutende Persönlichkeiten oder Institutionen) siegeln zu lassen. Solche allgemein bekannten Siegel boten besseren Schutz vor Fälschungsversuchen, wie sie durch das städtische Achtbuch mehrfach belegt sind. Bei Siegelung in fremder Sache war seit 1420 vom Rat die Gegenwart von zwei ’Siegelbittzeugen’ vorgeschrieben. Herausragende Bedeutung besaß bis ins 15. Jahrhundert das Stadtsiegel (Stadtwappen), da mit ihm beglaubigte Urkunden nicht angefochten werden konnten. Hinzu traten schon im 14. Jahrhundert die Siegel der Augsburger Gerichtsvorsitzenden, des Burggrafen und besonders des Stadtvogts. Letzterer wurde im 15. Jahrhundert zur wichtigsten Beglaubigungsinstanz. Die Führung von Siegeln beschränkte sich in Augsburg nicht auf Angehörige von Patrizier- und Kaufmannsfamilien. Schon Mitte des 14. Jahrhunderts lassen sich auch Siegel von Handwerkern nachweisen. Bis ins 15. Jahrhundert beschränkt sich die Führung heraldischer Wappen weitgehend auf Angehörige der Oberschicht. Auch für Frauen ist Anfang des 14. Jahrhunderts die Führung eigener Siegel belegt. In der historischen Forschung sind Siegel ein wichtiges Hilfsmittel; sie ermöglichen es, die Identität von Personen nachzuweisen und sie bestimmten Familien zuzuordnen. Für Augsburg ist dies bis Anfang des 15. Jahrhunderts von großer Bedeutung, da sich selbst in der Oberschicht Zunamen noch verändern und häufig mehrere gleichnamige, aber agnatisch nicht verwandte Familien unterschieden werden müssen.

Literatur: