Kunst-, Gewerbs- und Handwerksgericht

(Handwerksgericht)

Autor: Prof. Dr. Reinhold Reith

Stand/Quelle/Datum: 2. Auflage Druckausgabe

  • Die Regimentsordnung von 1719 ordnete ein besonderes Handwerksgericht an, das auf Drängen der kaiserlichen Kommission 1721 als ’Gewerbs- und Handwerksgericht’ eingesetzt wurde. Die bisherigen Handwerksdeputationen, mit Ausnahme der Weberdeputation, wurden aufgehoben. Etwa seit 1750 wurde es als Kunst-, Gewerbs- und Handwerksgericht oder einfach Handwerksgericht bezeichnet und war für alle gewerberechtlichen Angelegenheiten zuständig. Sechs Handwerksrichter, denen zwei rechtsgelehrte Referendare beigegeben wurden, standen ihm vor. Nach der Entscheidung des Handwerks selbst war das Kunst-, Gewerbs- und Handwerksgericht erste Instanz in allen Gewerbe- und Handwerksangelegenheiten; Berufung konnte nur beim Rat eingelegt werden. Die Verhandlungen wurden protokolliert (Protokollbände 1722-1805 im Stadtarchiv). Mit Aufhebung der reichsstädtischen Gerichtsbarkeit wurde auch das Kunst-, Gewerbs- und Handwerksgericht aufgehoben.

Literatur:

Rudolf Feile, Die Gewerbegerichtsbarkeit der Freien Reichsstadt Augsburg, 1971

Reinhold Reith, Arbeits- und Lebensweise im städtischen Handwerk. Zur Sozialgeschichte der Augsburger Handwerksgesellen im 18. Jahrhundert, 1988.