Kramer

Autor: Dr. Peter Geffcken

Stand/Quelle/Datum: 2. Auflage Druckausgabe

  • Nach dem Stadtrecht war in Augsburg außerhalb der Jahrmärkte der Detailhandel mit Waren, die ’man mit der wage waegen sol’, den Kramern vorbehalten. Die Ausübung des Gewerbes war an bestimmte Läden (’kram’, ’gaden’) gebunden, durfte also nicht auf offener Straße erfolgen. Die Kramer vertrieben hier hauptsächlich Fernhandelswaren wie Gewürze, Wachs, importierte Metallwaren, Buntmetalle und ’kramgewand’ (z. B. Seidenstoffe, Schleier). Der Detailhandel mit Tuch (feine Wollstoffe) war dagegen den Gewandschneidern (Schneider) vorbehalten. Kramer beteiligten sich auch am Fernhandel, der allen Bürgern offenstand. So werden schon im Stadtrecht von 1156 ’institores’ genannt, die nach Köln handeln. 1368 bildeten die Kramer, Nestler, Säckler, Gürtler, Täschler, Huter, Bürstenbinder, Zaummacher, Rotschmiede, Ringler (Beinringler), Nadler und Messerschmiede (Schmiede) eine Sammelzunft. Mit 163 Mitgliedern stand sie 1475 an dritter Stelle aller Zünfte. Sie zählte zu den ’großen’ Zünften, die je zwei Sitze im Kleinen und Alten Rat hatten, und besaß auch erheblichen politischen Einfluss. Die wirtschaftliche Lage der Zunftmitglieder im 15. Jahrhundert war – schon bedingt durch die Vielzahl der Handwerke – wenig homogen. Eine ganze Reihe der Berufe bot aber offenbar gute Einkommensmöglichkeiten. Über größere Vermögen verfügten allerdings nur Personen, bei denen sich Beteiligung am Fernhandel erschließen lässt.

Literatur:

Das Stadtbuch von Augsburg insbesondere das Stadtrecht vom Jahre 1276, 1872

Geschichte der Stadt Augsburg von der Römerzeit bis zur Gegenwart, 21985, 166-181, 258-301.